Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 354Paragraph 354
Text
§ 354.Paragraph 354,
(1)Absatz eins,Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.
(2)Absatz 2,Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.
Schlagworte
Verwendungszinsen
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021784
Alte Dokumentnummer
N2189729191S