Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 205/1939dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 205/1939
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 363Paragraph 363
Text
§ 363.Paragraph 363,
(1)Absatz eins,Anweisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann über Gegenstände der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist.
(2)Absatz 2,Ferner können Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der Frachtführer, Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten sowie Bodmereibriefe und Transportversicherungspolizen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten.
Anmerkung
1. Anweisung siehe §§ 1400 ff. ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. Orderlagerscheine siehe OrderlagerscheinV, dRGBl. I S 763/1931.
Schlagworte
Kaufmännische Wertpapiere; (gekorenes) Orderpapier
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021793
Alte Dokumentnummer
N2189729200S