Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 368Paragraph 368
Text
§ 368.Paragraph 368,
(1)Absatz eins,Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein Handelsgeschäft ist, an die Stelle der im § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche.Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein Handelsgeschäft ist, an die Stelle der im Paragraph 1234, des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche.
(2)Absatz 2,Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und des Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Speditions- oder Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist.
Anmerkung
1. Zum Pfandverkauf siehe Art. 8 Z 14 und 15 der 4. EVHGB, dRGBl. I S
1999/1938.
2. Die im Abs. 1 zitierte Bestimmung ist aus dem deutschen BGB,
dRGBl. I S 195/1896.
Schlagworte
Speditionsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021798
alte Dokumentnummer
N2189729205S