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§ 371 UGB

Fassungen
01.03.1939 bis 31.12.2006 — dRGBl. I S 1999/1938
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 371 heute01.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 37101.03.193931.12.2006 dRGBl. I S 1999/1938

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1999/1938

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 371

Inkrafttretensdatum

01.03.1939dRGBl. I S 1999/1938

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. I Nr. 120/2005

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 371,

  1. Absatz eins,Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstande für seine Forderung zu befriedigen. Der Gläubiger hat gegenüber einem an dem Gegenstand nach der Entstehung des Zurückbehaltungsrechts durch Pfändung entstandenen Pfandrecht in Ansehung der Befriedigung aus dem Gegenstand den Vorrang.
  2. Absatz 2,Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. An die Stelle der im Paragraph 1234, des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monate tritt eine solche von einer Woche.
  3. Absatz 3,Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist sie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel für sein Recht auf Befriedigung gegen den Eigentümer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst gehört, gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigentümer betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Befriedigung auf den Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der Verkauf des Gegenstandes nicht rechtmäßig.
  4. Absatz 4,Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, in dessen Bezirke der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der Niederlassung hat, erhoben werden.

Anmerkung

Verwertung wie beim kaufmännischen Pfandrecht (Art. 8 Z 16 Abs. 3 der
4. EVHGB, dRGBl. I S 1999/1938, zum Pfandverkauf siehe Art. 8 Z 14
und 15 der 4. EVHGB, dRGBl. I S 1999/1938.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021801

Alte Dokumentnummer

N2189729208S