Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 374Paragraph 374
Text
§ 374.Paragraph 374,
Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist. Durch die Vorschriften des Paragraph 373, werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.
Anmerkung
Siehe § 1419 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021804
alte Dokumentnummer
N2189729211S