Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 381Paragraph 381
Text
§ 381.Paragraph 381,
(1)Absatz eins,Die in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren.
(2)Absatz 2,Sie finden auch Anwendung, wenn aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist.
Anmerkung
Abs. 2: Wertlieferungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021811
Alte Dokumentnummer
N2189729218S