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§ 385 UGB

Fassungen
01.03.1939 bis 31.12.2006 — dRGBl. I S 1999/1938
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 385 heute01.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 38501.03.193931.12.2006 dRGBl. I S 1999/1938

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1999/1938

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 385

Inkrafttretensdatum

01.03.1939dRGBl. I S 1999/1938

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. I Nr. 120/2005

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 385,

  1. Absatz eins,Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.
  2. Absatz 2,Der Kommissionär ist berechtigt, von den Weisungen des Kommittenten abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß dieser bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Kommissionär hat vor der Abweichung dem Kommittenten Anzeige zu machen und seine Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021815

alte Dokumentnummer

N2189729222S