Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1999/1938dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1999/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 385Paragraph 385
Text
§ 385.Paragraph 385,
(1)Absatz eins,Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.
(2)Absatz 2,Der Kommissionär ist berechtigt, von den Weisungen des Kommittenten abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß dieser bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Kommissionär hat vor der Abweichung dem Kommittenten Anzeige zu machen und seine Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021815
alte Dokumentnummer
N2189729222S