Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 397Paragraph 397
Text
§ 397.Paragraph 397,
Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgute, sofern er es im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann, ein Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, der Provision, der auf das Gut gegebenen Vorschüsse und Darlehen, der mit Rücksicht auf das Gut gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften.
Anmerkung
Für den Besitz ist Besitzwille im Sinne des § 309 ABGB, JGS Nr.
946/1811, nicht erforderlich (Art. 5 der 4. EVHGB, dRGBl. I S
1999/1938).
Schlagworte
gesetzliches Pfandrecht
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021827
alte Dokumentnummer
N2189729234S