Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 399Paragraph 399
Text
§ 399.Paragraph 399,
Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die im § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen. Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die im Paragraph 397, bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021829
Alte Dokumentnummer
N2189729236S