Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1428/1938dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1428/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 417Paragraph 417
Text
§ 417.Paragraph 417,
(1)Absatz eins,Auf die Rechte und Pflichten des Lagerhalters in Ansehung der Empfangnahme, Aufbewahrung und Versicherung des Gutes finden die für den Kommissionär geltenden Vorschriften der §§ 388 bis 390 Anwendung.Auf die Rechte und Pflichten des Lagerhalters in Ansehung der Empfangnahme, Aufbewahrung und Versicherung des Gutes finden die für den Kommissionär geltenden Vorschriften der Paragraphen 388 bis 390 Anwendung.
(2)Absatz 2,Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwertung befürchten lassen, so hat der Lagerhalter den Einlagerer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Versäumt er dies, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021847
alte Dokumentnummer
N2189729254S