Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1428/1938dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1428/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 419Paragraph 419
Text
§ 419.Paragraph 419,
(1)Absatz eins,Im Falle der Lagerung vertretbarer Sachen ist der Lagerhalter zu ihrer Vermischung mit anderen Sachen von gleicher Art und Güte nur befugt, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist.
(2)Absatz 2,Der Lagerhalter erwirbt auch in diesem Falle nicht das Eigentum des Gutes; aus dem durch die Vermischung entstandenen Gesamtvorrate kann er jedem Einlagerer den ihm gebührenden Anteil ausliefern, ohne daß er hierzu der Genehmigung der übrigen Beteiligten bedarf.
(3)Absatz 3,Ist das Gut in der Art hinterlegt, daß das Eigentum auf den Lagerhalter übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
Schlagworte
Mengeneigentum, Summenlagerung, Sammellagerung, depositum irregulare,
unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021849
Alte Dokumentnummer
N2189729256S