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§ 419 UGB

Fassungen
15.10.1938 bis 31.12.2006 — dRGBl. I S 1428/1938
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 419 heute01.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 41915.10.193831.12.2006 dRGBl. I S 1428/1938

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1428/1938

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 419

Inkrafttretensdatum

15.10.1938dRGBl. I S 1428/1938

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. I Nr. 120/2005

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 419,

  1. Absatz eins,Im Falle der Lagerung vertretbarer Sachen ist der Lagerhalter zu ihrer Vermischung mit anderen Sachen von gleicher Art und Güte nur befugt, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist.
  2. Absatz 2,Der Lagerhalter erwirbt auch in diesem Falle nicht das Eigentum des Gutes; aus dem durch die Vermischung entstandenen Gesamtvorrate kann er jedem Einlagerer den ihm gebührenden Anteil ausliefern, ohne daß er hierzu der Genehmigung der übrigen Beteiligten bedarf.
  3. Absatz 3,Ist das Gut in der Art hinterlegt, daß das Eigentum auf den Lagerhalter übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.

Schlagworte

Mengeneigentum, Summenlagerung, Sammellagerung, depositum irregulare,
unregelmäßiger Verwahrungsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021849

Alte Dokumentnummer

N2189729256S