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§ 422 UGB

Fassungen
15.10.1938 bis 31.12.2006 — dRGBl. I S 1428/1938
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 422 heute01.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 42215.10.193831.12.2006 dRGBl. I S 1428/1938

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1428/1938

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 422

Inkrafttretensdatum

15.10.1938dRGBl. I S 1428/1938

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. I Nr. 120/2005

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 422,

  1. Absatz eins,Der Lagerhalter kann nicht verlangen, daß der Einlagerer das Gut vor dem Ablaufe der bedungenen Lagerzeit und, falls eine solche nicht bedungen ist, daß er es vor dem Ablaufe von drei Monaten nach der Einlieferung zurücknehme. Ist eine Lagerzeit nicht bedungen oder behält der Lagerhalter nach dem Ablaufe der bedungenen Lagerzeit das Gut auf dem Lager, so kann er die Rücknahme nur nach vorgängiger Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monate verlangen.
  2. Absatz 2,Der Lagerhalter ist berechtigt, die Rücknahme des Gutes vor dem Ablaufe der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021852

Alte Dokumentnummer

N2189729259S