Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 426Paragraph 426
Text
§ 426.Paragraph 426,
(1)Absatz eins,Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs verlangen.
(2)Absatz 2,Der Frachtbrief soll enthalten:
den Ort und den Tag der Ausstellung;
den Namen und den Wohnort des Frachtführers;
den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll (des Empfängers);
die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
die Bezeichnung der für eine zoll- oder steueramtliche Behandlung oder polizeiliche Prüfung nötigen Begleitpapiere;
die Bestimmung über die Fracht sowie im Falle ihrer Vorausbezahlung einen Vermerk über die Vorausbezahlung;
die besonderen Vereinbarungen, welche die Beteiligten über andere Punkte, namentlich über die Zeit, innerhalb welcher die Beförderung bewirkt werden soll, über die Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung und über die auf dem Gute haftenden Nachnahmen, getroffen haben;
die Unterschrift des Absenders; eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Unterschrift ist genügend.
(3)Absatz 3,Der Absender haftet dem Frachtführer für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021856
Alte Dokumentnummer
N2189729263S