Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 430Paragraph 430
Text
§ 430.Paragraph 430,
(1)Absatz eins,Muß auf Grund des Frachtvertrags von dem Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung in dem Zeitpunkte hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war; hiervon kommt in Abzug, was in Folge des Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist.
(2)Absatz 2,Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufswerte des Gutes im beschädigten Zustand und dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Werte zu ersetzen, welchen das Gut ohne die Beschädigung am Orte und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hiervon kommt in Abzug, was infolge der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist.
(3)Absatz 3,Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers herbeigeführt, so kann Ersatz des vollen Schadens gefordert werden.
Anmerkung
Während also sonst nach Handelsrecht immer auch der entgangene Gewinn
zu ersetzen ist (Art. 8 Z 2 der 4. EVHGB, dRGBl. I S 1999/1938),
haftet der Frachtführer bei leichter Fahrlässigkeit hiefür nicht (so
wie auch sonst nach §§ 1323, 1331, 1332 ABGB, JGS Nr. 946/1811).
Schlagworte
Handelswert, Gemeiner Wert
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021860
Alte Dokumentnummer
N2189729267S