Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 431Paragraph 431
Text
§ 431.Paragraph 431,
Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Schlagworte
Erfüllungsgehilfen, Leutehaftung
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021861
Alte Dokumentnummer
N2189729268S