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§ 437 UGB

Fassungen
01.03.1939 bis 31.12.2006 — dRGBl. S 219/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 437 heute01.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 43701.03.193931.12.2006 dRGBl. S 219/1897 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 437

Inkrafttretensdatum

01.03.1939dRGBl. S 219/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. I Nr. 120/2005

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 437,

  1. Absatz eins,Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme oder ergibt sich ein sonstiges Ablieferungshindernis, so hat der Frachtführer den Absender unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen und dessen Anweisungen einzuholen.
  2. Absatz 2,Ist dies den Umständen nach nicht tunlich oder der Absender mit der Erteilung der Anweisung säumig oder die Anweisung nicht ausführbar, so ist der Frachtführer befugt, das Gut in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen. Er kann, falls das Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, das Gut auch gemäß Paragraph 373, Absatz 2 bis 4 verkaufen lassen.
  3. Absatz 3,Von der Hinterlegung und dem Verkaufe des Gutes hat der Frachtführer den Absender und den Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen, es sei denn, daß dies untunlich ist; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021867

alte Dokumentnummer

N2189729274S