Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 195Paragraph 195
Text
Inhalt des Jahresabschlusses
§ 195.Paragraph 195,
Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Kaufmann ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.
Anmerkung
ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021920
alte Dokumentnummer
N2189729330S