Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 214Paragraph 214
Text
Auszug bei Vorlage im Rechtsstreit
§ 214.Paragraph 214,
Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist in sie, soweit sie den Streitpunkt betreffen, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug davon anzufertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.
Anmerkung
ÜR: Diese Bestimmung ist wohl, da sie nicht unmittelbar die
Buchführung betrifft, schon ab dem 1.8.1990 anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021938
Alte Dokumentnummer
N2189729348S