Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 216Paragraph 216
Text
Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern
§ 216.Paragraph 216,
Wer Eintragungen oder Aufbewahrungen in der Form des § 189 Abs. 3 vorgenommen hat muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beibringen. Wer Eintragungen oder Aufbewahrungen in der Form des Paragraph 189, Absatz 3, vorgenommen hat muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beibringen.
Anmerkung
ÜR: Diese Bestimmung ist wohl, da sie nicht unmittelbar die Buchführung betrifft, schon ab dem 1.8.1990 anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12021940
Alte Dokumentnummer
N2189729350S