Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 236Paragraph 236
Text
FÜNFTER TITEL
Anhang und Lagebericht
Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 236.Paragraph 236,
Im Anhang sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, daß ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird.
Insbesondere sind anzugeben:
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; diese sind zu begründen und ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen. § 201 Abs. 2 bleibt unberührt;Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; diese sind zu begründen und ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen. Paragraph 201, Absatz 2, bleibt unberührt;
der Gesamtbetrag der Zinsen und ähnlicher Aufwendungen, die gemäß § 203 Abs. 4 im Rahmen der Herstellungskosten als Vermögensgegenstand ausgewiesen werden;der Gesamtbetrag der Zinsen und ähnlicher Aufwendungen, die gemäß Paragraph 203, Absatz 4, im Rahmen der Herstellungskosten als Vermögensgegenstand ausgewiesen werden;
die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode gemäß § 203 Abs. 5 letzter Satz;die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode gemäß Paragraph 203, Absatz 5, letzter Satz;
bei Aufträgen gemäß § 206 Abs. 3, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt, der Betrag, der im Abschlußjahr und der insgesamt für die Herstellungskosten angesetzt worden ist.bei Aufträgen gemäß Paragraph 206, Absatz 3,, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt, der Betrag, der im Abschlußjahr und der insgesamt für die Herstellungskosten angesetzt worden ist.
Anmerkung
ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021956
alte Dokumentnummer
N2189729366S