Rechtstracker.at

§ 246 UGB

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 475/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 246 heute20.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 22/2015
§ 24601.06.200819.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 70/2008
§ 24615.12.200731.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 72/2007
§ 24601.01.200514.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 161/2004
§ 24612.07.200031.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 61/2000
§ 24601.07.199611.07.2000 § → § BGBl. Nr. 304/1996
§ 24601.01.199430.06.1996 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 246

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 475/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996danach: BGBl. Nr. 304/1996

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern das Mutterunternehmen ein

Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen ist vergleiche Artikel römisch siebzehn,,

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,).

Text

Größenabhängige Befreiungen

Paragraph 246,

  1. Absatz eins,Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
    1. Ziffer eins
      am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag
      mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
      1. Litera a
        Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 300 Millionen Schilling.
      2. Litera b
        Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 500 Millionen Schilling.
      3. Litera c
        Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt; oder
    2. Ziffer 2
      am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
      1. Litera a
        Die Bilanzsumme übersteigt nicht 210 Millionen Schilling.
      2. Litera b
        Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen nicht 420 Millionen Schilling.
      3. Litera c
        Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.
  2. Absatz 2,Die Rechtsfolgen der Merkmale gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 treten, wenn diese Merkmale an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zutreffen, ab dem folgenden Geschäftsjahr ein.
  3. Absatz 3,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn am Abschlußstichtag Aktien oder andere von dem Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens einbezogenen Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind.
  4. Absatz 4,Paragraph 221, Absatz 5, gilt sinngemäß für die im Absatz eins, genannten Beträge.

Anmerkung

ÜR: Art. X Abs. 8 und 9 RLG, BGBl. Nr. 475/1990.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021966

alte Dokumentnummer

N2189729376S