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§ 248 UGB

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 10/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24801.07.199631.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2004
§ 24801.01.199430.06.1996 BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 248

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 10/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern das Mutterunternehmen ein

Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen ist vergleiche Artikel römisch siebzehn,,

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,).

Text

Verbot der Einbeziehung

Paragraph 248,

  1. Absatz eins,Ein Tochterunternehmen darf in den Konzernabschluß nicht einbezogen werden, wenn sich seine Tätigkeit von der Tätigkeit der anderen einbezogenen Unternehmen derart unterscheidet, daß die Einbeziehung in den Konzernabschluß mit der Verpflichtung, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, unvereinbar ist; Paragraph 263, über die Einbeziehung von assoziierten Unternehmen bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht allein deshalb anzuwenden, weil die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen teils Industrie-, teils Handels- und teils Dienstleistungsunternehmen sind oder weil diese Unternehmen unterschiedliche Erzeugnisse herstellen, mit unterschiedlichen Erzeugnissen Handel treiben oder Dienstleistungen unterschiedlicher Art erbringen.
  3. Absatz 3,Die Anwendung des Absatz eins, ist im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
  4. Absatz 4,Wird der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß eines gemäß Absatz eins, nicht einbezogenen Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht offengelegt, so ist er gemeinsam mit dem Konzernabschluß zum Firmenbuch einzureichen; dies gilt nicht für Unternehmen, die gemäß Paragraph 263, im Konzernabschluß auszuweisen sind, sowie für Unternehmen, die für ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind.

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage, Industrieunternehmen, Handelsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021968

alte Dokumentnummer

N2189729378S