Rechtstracker.at

§ 249 UGB

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 475/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 249 heute20.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 22/2015
§ 24901.01.201019.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 140/2009
§ 24901.01.199431.12.2009 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 249

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 475/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 140/2009

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern das Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen ist vergleiche Artikel römisch siebzehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,).

Text

Verzicht auf die Einbeziehung

Paragraph 249,

  1. Absatz eins,Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn
    1. Ziffer eins
      erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen oder
    2. Ziffer 2
      die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßige Verzögerungen oder ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu erhalten sind, wobei auf die Größe des Unternehmens Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2,Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn es für die Verpflichtung, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Entsprechen mehrere Tochterunternehmen diesen Voraussetzungen, so sind diese Unternehmen in den Konzernabschluß einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
  3. Absatz 3,Die Anwendung der Absatz eins und 2 ist im Konzernanhang, falls kein Konzernanhang aufzustellen ist, im Anhang des Jahresabschlusses der Muttergesellschaft anzugeben und zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021969

alte Dokumentnummer

N2189729379S