Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 278Paragraph 278
Text
Offenlegung bei kleinen Aktiengesellschaften
§ 278.Paragraph 278,
Für die Offenlegung gilt bei kleinen Aktiengesellschaften (§ 221 Abs. 1) folgendes: Für die Offenlegung gilt bei kleinen Aktiengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins,) folgendes:
Die Posten „Rückstellungen für Abfertigungen“ gemäß § 224 Abs. 3 C Z 1 und „Rückstellungen für Pensionen“ gemäß § 224 Abs. 3Die Posten „Rückstellungen für Abfertigungen“ gemäß Paragraph 224, Absatz 3, C Ziffer eins und „Rückstellungen für Pensionen“ gemäß Paragraph 224, Absatz 3
C Z 2 sowie die Posten „Steuerrückstellungen“ gemäß § 224 Abs. 3 C Z 3 und „sonstige Rückstellungen“ gemäß § 224 Abs. 3 C Z 4 können zusammengefaßt werden.C Ziffer 2, sowie die Posten „Steuerrückstellungen“ gemäß Paragraph 224, Absatz 3, C Ziffer 3 und „sonstige Rückstellungen“ gemäß Paragraph 224, Absatz 3, C Ziffer 4, können zusammengefaßt werden.
Die Posten des § 231 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 und Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ im Fall des Abs. 2 bzw. „Bruttoergebnis vom Umsatz“ im Fall des Abs. 3 zusammengefaßt werden; die Offenlegung der Angabe gemäß § 237 Z 4 lit. a kann unterbleiben.Die Posten des Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dürfen zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ im Fall des Absatz 2, bzw. „Bruttoergebnis vom Umsatz“ im Fall des Absatz 3, zusammengefaßt werden; die Offenlegung der Angabe gemäß Paragraph 237, Ziffer 4, Litera a, kann unterbleiben.
Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses kann durch die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch ersetzt werden. In diesem Fall hat die Gesellschaft unverzüglich die zur Versendung bestimmten Stücke des Jahresabschlusses zum Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Das Gericht hat unverzüglich jeweils ein Stück des Jahresabschlusses der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Kammer für Arbeiter und Angestellte, Landwirtschaftskammer und Landarbeiterkammer sowie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag zu senden.
Anmerkung
1. ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.
2. Statt "Österreichischer Arbeiterkammertag" jetzt
"Bundesarbeitskammer"
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021998
Alte Dokumentnummer
N2189729408S