Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 280Paragraph 280
Text
Offenlegung des Konzernabschlusses
§ 280.Paragraph 280,
(1)Absatz eins,Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung gleichzeitig mit dem Jahresabschluß bekanntzumachen und die Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen und des Konzernlageberichts zum Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. §§ 277 und 279 sind auf die Veröffentlichung des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden. Die Erleichterung gemäß § 278 Z 3 ist nur zulässig, falls kein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland ist.Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung gleichzeitig mit dem Jahresabschluß bekanntzumachen und die Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen und des Konzernlageberichts zum Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Paragraphen 277 und 279 sind auf die Veröffentlichung des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden. Die Erleichterung gemäß Paragraph 278, Ziffer 3, ist nur zulässig, falls kein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland ist.
(2)Absatz 2,Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß § 245 Abs. 1 einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß Paragraph 245, Absatz eins, einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.
(3)Absatz 3,Eine Gesellschaft ist von der Pflicht, einen aufgestellten Konzernabschluß zu veröffentlichen, befreit, wenn
am Abschlußstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag nicht mindestens die doppelten Werte von zwei der drei im § 246 Abs. 1 Z 1 angeführten Merkmale zutreffen oderam Abschlußstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag nicht mindestens die doppelten Werte von zwei der drei im Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Merkmale zutreffen oder
am Abschlußstichtag eines von ihr aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag nicht mindestens die doppelten Werte von zwei der drei im § 246 Abs. 1 Z 2 angeführten Merkmale zutreffen.am Abschlußstichtag eines von ihr aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag nicht mindestens die doppelten Werte von zwei der drei im Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Merkmale zutreffen.
(4)Absatz 4,Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn am Abschlußstichtag Aktien oder andere von dem Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens einbezogenen Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere (Wertrechte) an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind.Absatz 3, ist nicht anzuwenden, wenn am Abschlußstichtag Aktien oder andere von dem Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens einbezogenen Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere (Wertrechte) an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind.
Anmerkung
ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Dokumentnummer
NOR12022000
alte Dokumentnummer
N2189729410S