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§ 889 UGB

Fassungen
01.03.1939 bis 31.07.2010 — dRGBl. S 219/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 889 heute01.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 58/2010
§ 88901.03.193931.07.2010 dRGBl. S 219/1897 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 889

Inkrafttretensdatum

01.03.1939dRGBl. S 219/1897

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010danach: BGBl. I Nr. 58/2010

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 889,

  1. Absatz eins,Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich, wenn er, während sich dieser noch im Besitze der Police befindet, durch Zahlungen, die er dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse des Versicherten leistet, oder durch Verträge, die er mit ihnen schließt, das im Paragraph 888, bezeichnete Recht des Versicherungsnehmers beeinträchtigt.
  2. Absatz 2,Inwiefern sich der Versicherer einem Dritten, welchem Rechte aus der Police eingeräumt sind, dadurch verantwortlich macht, daß er über diese Rechte Verträge schließt oder Versicherungsgelder zahlt, ohne sich die Police zurückgeben zu lassen oder sie mit der erforderlichen Bemerkung zu versehen, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Schlagworte

Polizze

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2010

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022426

Alte Dokumentnummer

N2189730085S