Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
29.05.1947 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 85/1947
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 1601.01.199031.12.2016 § → § BGBl. Nr. 657/1989
§ 1629.05.194731.12.1989 BGBl. Nr. 85/1947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiroler Höferechtsgesetz

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 47 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

29.05.1947BGBl. Nr. 85/1947

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989danach: BGBl. Nr. 657/1989

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 16,

Wenn Geschwister als Erben eintreten, und wenn der berufene Anerbe, sowie alle oder einige Miterben oder ihre gesetzlichen Vertreter darauf antragen, so kann die Auseinandersetzung zwischen ihnen einen Aufschub erleiden. In diesem Falle ist der Hof den betreffenden Geschwistern zum gemeinsamen Eigenthum mit dem Vorbehalte einzuantworten, dass der Anerbe jederzeit sein Anerbenrecht geltend machen kann.

Hiedurch wird die Erbtheilung (Paragraphen 18 bis 21) zwischen den gemeinsamen Besitzübernehmern auf so lange hinausgeschoben, bis der Anerbe sein Anerbenrecht geltend macht.

Will ein anderer Theilhaber aus der Gemeinschaft austreten oder stirbt während der Dauer derselben eines der Geschwister ohne Nachkommenschaft, so sind die anderen Theilhaber berechtigt, den erledigten Miteigenthumsantheil nach den Bestimmmungen der Paragraphen 19 und 21 zu übernehmen. Machen sie von dieser Berechtigung keinen Gebrauch oder sind nach dem verstorbenen Theilhaber Nachkommen vorhanden, so ist mit der Durchführung der hinausgeschobenen Erbtheilung vorzugehen.

Jene Miterben, die der im Absatze 2 und 3 vorgesehenen Gemeinschaft nicht angehören, sind mit ihren Erbtheilen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 18, - 21 sofort abzufertigen.

Anmerkung

Zu Abs. 2 und 3: Zur Erbteilung vgl. die §§ 165 ff Außerstreitgesetz,
RGBl. Nr. 208/1854.

Schlagworte

Erbteilung, Eigentum, Teilhaber, Miteigentumsanteil, Erbteil,
Aufschiebung, Aussetzung, Teilungsaufschub, Geschwisterhof,
Geschwisterhausung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR12022772

alte Dokumentnummer

N2190010844S