Kundmachungsorgan
GVBlTirVbg.Nr. 47/1900 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1947GVBlTirVbg.Nr. 47 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
§ 21.Paragraph 21,
Wenn die Miterben sich über die Art der Verzinsung und Auszahlung mit dem Anerben nicht einigen können, hat darüber das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden.
In jedem Falle muss jedoch dem Uebernehmer des Hofes über dessen Verlangen zur Bezahlung dieser Erbtheile eine Frist von drei Jahren vom Tage der Rechtskraft der Einantwortung an gewährt werden.
Andererseits darf gegen den Willen der Miterben diese Frist nicht über drei Jahre verlängert werden.
Ebenso ist eine gütliche Einigung über die Sicherstellung der Erbtheile der Miterben zu versuchen.
Kommt eine solche nicht zu Stande, so ist in der Einantwortungsurkunde zu verfügen, dass die grundbücherliche Eintragung des Eigenthumsrechtes für den Anerben nur gleichzeitig mit der Eintragung des Pfandrechtes zur Sicherstellung der Erbtheile der Miterben erfolgen dürfe.
Wird der übernommene Hof vor Ablauf der obigen dreijährigen Frist durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden einem nicht zu den Nachkommen des Anerben gehörigen Dritten ins Eigenthum übertragen, so sind die Miterben berechtigt, die Bezahlung ihrer Erbtheile ohne Rücksicht auf die dreijährige Zahlungsfrist mittels gerichtsüblicher Kündigung zu fordern.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Zur Einantwortung vgl. die §§ 174 ff Außerstreitgesetz,
RGBl. Nr. 208/1854, und § 819 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Erbteil, Eigentum, Abfindungsanspruch, Abgeltung, Abfertigung,
Erbgelder, Vereinbarung, Vergleich, Stundung, Zahlungsaufschub,
Fälligkeit, Ratenzahlung, Teilzahlung, Sicherung, Verpfändung,
Hypothek, Verbücherungsanordnung, Abverkauf, Übergabe, Schenkung,
Verkauf, Übereinkommen, Übernehmer, Eigentumsrecht