Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
29.05.1947 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 85/1947
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute31.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 2501.01.199030.07.2015 § → § BGBl. Nr. 657/1989
§ 2529.05.194731.12.1989 BGBl. Nr. 85/1947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiroler Höferechtsgesetz

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 47 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

29.05.1947BGBl. Nr. 85/1947

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989danach: BGBl. Nr. 657/1989

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 25,

Durch die vorstehenden Erbtheilungs-Vorschriften wird der Eigenthümer eines geschlossenen Hofes in seiner Verfügungsfreiheit innerhalb der Grenzen des Pflichttheilrechtes weder unter Lebenden noch von Todeswegen beschränkt.

Das Pflichttheilrecht (Paragraph 765 und Paragraph 766, a. b. Gesetzbuch) wird durch die Erbtheilungs-Vorschriften nicht berührt.

Der Pflichttheilberechnung ist der nach Paragraph 19, bestimmte Wert des Hofes zu Grunde zu legen. Doch kann dieser Wert niemals geringer angenommen werden, als jener Betrag, nach dem gemäß Paragraph 12, des Geseäes Anmerkung, richtig: Gesetzes) vom 1. April 1889, R.-G.-Bl. Nr. 52, die an den Staat zu entrichtende Vermögens-Uebertragungsgebür zu bemessen ist.

Als eine Beschränkung oder Verkürzung des Pflichttheils ist es nicht anzusehen:

  1. Ziffer eins
    wenn das Gericht im Sinne des Paragraph 21, über die Zahlungstermine eine Verfügung trifft;
  2. Ziffer 2
    wenn der Erblasser letztwillig verfügt:
    1. Litera a
      dass dem leiblichen Vater oder der leiblichen Mutter des Anerben das Recht zustehe, den Hof bis zur Großjährigkeit des Anerben zu verwalten und zu genießen mit der Verpflichtung, während der Dauer dieses Genusses den Anerben und dessen minderjährige Miterben, letztere bis zur Fälligkeit des Erbtheiles, oder wenn ein Miterbe vor diesem Zeitpunkte großjährig wird, bis zur erreichten Großjährigkeit zu erziehen und für den Nothfall auf dem Hofe zu erhalten;
    2. Litera b
      daß die Erbtheile erst bei erreichter Großjährigkeit der Miterben, fällig werden, wogegen der Anerbe die Miterben bis dahin angemessen zu erziehen und für den Nothfall zu erhalten hat.
      In beiden Fällen hat die erlangte Eigenberechtigung dieselbe
      Wirkung wie die Erreichung der natürlichen Großjährigkeit. Ergreift ein Miterbe einen Beruf, mit dessen Vorbereitung oder Ausübung die Naturalverpflegung am Hofe unvereinbar ist, so tritt an die Stelle der Naturalverpflegung die Verpflichtung zur Auszahlung der vereinbarten oder gerichtlich festzusetzenden Zinsen.

Anmerkung

Zu Abs. 3:
1. Das sog. "Reichsrahmengesetz", RGBl. Nr. 52/1889, wurde
durch § 60 Reichserbhofgesetz, dRGBl. I S 685/1933 (in Österreich
mit Verordnung, dRGBl. I S 935/1938, eingeführt), aufgehoben und
nach 1945 nicht wieder in Kraft gesetzt.
2. statt: Vermögens-Übertragungsgebühr nunmehr: Erbschafts- und
Schenkungssteuer.
Zu Abs. 4: statt: Großjährigkeit nunmehr: Volljährigkeit (BGBl.
Nr. 108/1973).

Schlagworte

Erbteilung, Eigentümer, Pflichtteilsrecht, Pflichtteilsberechnung,
Pflichtteil, Erbteil, Notfall, ABGB, JGS Nr. 946/1811, Noterbe,
Übernahmswert, Stundung, Aufschub, Fälligkeit, Bewirtschaftungsrecht,
Fruchtgenuß, Nießbrauch, Heimatrecht, Heimfluchtrecht, Versorgung,
Unterhalt, Testierfreiheit, Erbteilungs-Vorschrift

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR12022781

Alte Dokumentnummer

N2190011039S