Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiroler Höferechtsgesetz
Kundmachungsorgan
GVBlTirVbg.Nr. 47/1900 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1947GVBlTirVbg.Nr. 47 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
§ 28.Paragraph 28,
Dieses Gesetz tritt in den Gemeinden in denen das Grundbuch bereits eröffnet ist, sofort mit seiner Kundmachung, in den anderen Gemeinden jeweilig mit dem Tage der Eröffnung des Grundbuches in Wirksamkeit.
Auf die Auseinandersetzung solcher Erbschaften, die vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes anfallen, finden die darin enthaltenen Erbtheilungs-Vorschriften keine Anwendung.
Mit der Wirksamkeit dieses Gesetzes treten alle bisherigen Vorschriften, die Gegenstände desselben betreffen, insbesondere das Patent vom 11. August 1770, das Patent vom 9. October 1795 und die Statthalterei Kundmachungen vom 1. Jänner 1852 und vom 11. März 1856 außer Kraft.
Anmerkung
Das Grundbuch ist in allen Tiroler Gemeinden "eröffnet".
Schlagworte
Erbteilungs-Vorschriften
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019
Dokumentnummer
NOR12022784
alte Dokumentnummer
N2190011042S