Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 44/1900 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 44 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 10Artikel 4, Paragraph 10
Text
§. 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Dem Legalisator ist für die Beglaubigung einer Unterschrift von der Partei in der Regel eine Gebür zu entrichten. Das Nähere ist vom Justizminister im Verordnungswege derart festzusetzen, dass die Kosten der Beglaubigung einer Unterschrift durch den Lagalisator jene einer gerichtlichen Legalisirung nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Sind auf einer Urkunde die Unterschriften zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisirungsgebür für die zweite und jede weitere Unterschrift die Hälfte der gemäß Abs. 1 festzusetzenden Gebür.Sind auf einer Urkunde die Unterschriften zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisirungsgebür für die zweite und jede weitere Unterschrift die Hälfte der gemäß Absatz eins, festzusetzenden Gebür.
(3)Absatz 3,Die von dem Legalisator vorgenommenen Beglaubigungen unterliegen der für gleichartige notarielle Legalisirungen zu entrichtenden Stempelgebür.
(4)Absatz 4,In Angelegenheiten, bei denen es sich um Werte von nicht mehr als 3 000 S handelt und die im Sinne des § 34 GBG. 1955 als geringfügige Grundbuchssachen erscheinen, entfällt die Entrichtung jeder Legalisirungs- und Stempelgebür.In Angelegenheiten, bei denen es sich um Werte von nicht mehr als 3 000 S handelt und die im Sinne des Paragraph 34, GBG. 1955 als geringfügige Grundbuchssachen erscheinen, entfällt die Entrichtung jeder Legalisirungs- und Stempelgebür.
Anmerkung
Zur Festsetzung der Gebühr siehe die Verordnung BGBl. Nr. 8/1985.
Schlagworte
Legalisierungsgebühr, Stempelgebühr, GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955,
Allgemeines Grundbuchsgesetz
Dokumentnummer
NOR12022799
Alte Dokumentnummer
N2190022886S