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Art. 4 § 11

Fassungen
01.08.1989 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 11 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
Art. 4 § 1101.01.199531.12.2001 § → § BGBl. Nr. 505/1994
Art. 4 § 1101.08.198931.12.1994 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 44 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 505/1994

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Legalisator besorgt bei Ausübung seines Amtes Geschäfte der Justizverwaltung und untersteht der Aufsicht des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel er seinen ordentlichen Wohnsitz hat (Paragraph 3,), und der Disciplinargewalt des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.
  2. Absatz 2,Dieser ist ermächtigt, den Legalisator wegen Ordnungswidrigkeiten in Geldstrafen bis zu 3 000 S zu Gunsten des Armenfondes des Wohnsitzes des Legalisators zu verfällen, nöthigenfalls dessen Suspension vom Dienste zu verfügen, und wenn sich ergeben sollte, daß der Legalisator die Eignung zu dem Amte nicht besitzt, sowie im Falle erwiesener Vertrauensunwürdigkeit dessen Entlassung auszusprechen.
  3. Absatz 3,Gegen Verfügungen des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz kann der Legalisator die Beschwerde an den Oberlandesgerichtspräsidenten ergreifen.
  4. Absatz 4,Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der betreffenden Verfügung bei dem Bezirksgerichte zu überreichen.
  5. Absatz 5,Beschwerden gegen die Suspension vom Dienste haben keine aufschiebende Wirkung.
  6. Absatz 6,Auf die Fortführung einer gegen den Legalisator eingeleiteten Disciplinaruntersuchung hat ein freiwilliger Amtsverzicht desselben keinen Einfluss.

Schlagworte

Disziplinargewalt, Disziplinaruntersuchung

Gesetzesnummer

10001711

Dokumentnummer

NOR12022800

Alte Dokumentnummer

N2190022887S