Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzugsvorschrift
Kundmachungsorgan
GVBlTirVbg.Nr. 15/1901
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Text
§ 107.Paragraph 107,
Der Vorsteher des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel der Legalisator seinen ordentlichen Wohnsitz hat, ist berufen, von Zeit zu Zeit in das Legalisierungsregister Einsicht zu nehmen, um sich von dessen ordnungsmäßiger Führung und von einer entsprechenden Geschäftsgebarung des Legalisators Ueberzeugung zu verschaffen.
Dokumentnummer
NOR12022923
Alte Dokumentnummer
N2190128266S