Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12.Paragraph 12,
In die Veröffentlichung der Eintragung, für die im übrigen die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften gelten, sind auch aufzunehmen:
wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Art enthält, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind, diese Bestimmungen;
die im § 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.die im Paragraph 6, Absatz 4, bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.
Anmerkung
ÜR: Die Neufassung durch das FBG, BGBl. Nr. 10/1991, ist nur auf Gesellschaften anzuwenden, deren Eintragung auf ADV umgestellt ist (Art. XXIII Abs. 11 FBG).
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013
Dokumentnummer
NOR12022998
Alte Dokumentnummer
N2190615350T