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§ 44 GmbHG

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 10/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 4401.01.199131.12.2001 BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 10/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Ist die Nichtigkeit eines in das Firmenbuch eingetragenen Beschlusses der Gesellschaft durch Urteil oder Beschluß rechtskräftig ausgesprochen, so hat das Gericht die für nichtig erklärte Eintragung von Amts wegen zu löschen und seinen Ausspruch in gleicher Weise, wie die für nichtig erklärte Eintragung bekannt gemacht worden war, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Hatte der Beschluß eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Gesellschaftsvertragsänderungen ergibt, mit der Beurkundung eines Notars über diese Tatsache zum Firmenbuch einzureichen.

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023043

Alte Dokumentnummer

N2190615395T