Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Text
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Der Beschluß auf Erhöhung des Stammkapitals ist zum Firmenbuch anzumelden, sobald das erhöhte Stammkapital durch Übernahme der Stammeinlagen gedeckt und deren Einzahlung erfolgt ist.
(2)Absatz 2,Der Anmeldung sind beizuschließen:
die Übernahmserklärungen in notarieller Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift;
eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Übernehmer der neuen Stammeinlagen, worin der Betrag der von jedem übernommenen Stammeinlage und der darauf geleisteten Einzahlung, ferner bei Übernahme einer neuen Stammeinlage durch einen bisherigen Gesellschafter überdies der gegenwärtige Gesamtbetrag der von demselben übernommenen Stammeinlage anzugeben ist.
Dokumentnummer
NOR12023052
Alte Dokumentnummer
N2190615404T