Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Text
II. Hauptstück.römisch zwei. Hauptstück.
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter.
Erster Abschnitt.
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft.
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden.
(2)Absatz 2,Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
(3)Absatz 3,Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.
Schlagworte
Juristische Person, Formkaufmann, Formhandelsgesellschaft
Dokumentnummer
NOR12023060
Alte Dokumentnummer
N2190615412T