Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 122Paragraph 122
Text
§ 122. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrates, Beauftragter oder LiquidatorParagraph 122, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrates, Beauftragter oder Liquidator
in Darstellungen, in Übersichten über den Vermögensstand der Gesellschaft, insbesondere in Jahresabschlüssen, in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft oder in Vorträgen oder Auskünften in der Generalversammlung die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt,
in Auskünften, die nach § 272 HGB einem Abschlußprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben macht oderin Auskünften, die nach Paragraph 272, HGB einem Abschlußprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben macht oder
über die im Anhang (§§ 236 bis 240 HGB) oder im Lagebericht (§ 243 HGB) anzugebenden Tatsachen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.über die im Anhang (Paragraphen 236 bis 240 HGB) oder im Lagebericht (Paragraph 243, HGB) anzugebenden Tatsachen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.
(2)Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer
als Geschäftsführer in den zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals nach den §§ 9 Abs. 2 Z 2, 10 Abs. 3, 53 Abs. 2 Z 2 oder 56 Abs. 2 abzugebenden Erklärungen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt oderals Geschäftsführer in den zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals nach den Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 2, 10, Absatz 3, 53, Absatz 2, Ziffer 2, oder 56 Absatz 2, abzugebenden Erklärungen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt oder
als Geschäftsführer oder Liquidator bei Angaben nach § 26 die Vermögenslage unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt.als Geschäftsführer oder Liquidator bei Angaben nach Paragraph 26, die Vermögenslage unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt.
Anmerkung
Die Neufassung der Strafbestimmung hat - soweit nicht in Abs. 1
Z 2 und 3 neugefaßte Bestimmungen des HGB, dRGBl. I S 219/1897,
zitiert werden - mit der Neuregelung des Rechnungswesens durch das
RLG, BGBl. Nr. 475/1990, nichts zu tun und ist daher seit dem
Inkrafttreten dieses BG anzuwenden. Die Übergangsregelung seines
Art. XI Abs. 1 ist hier nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12023120
Alte Dokumentnummer
N2190615472T