Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 86/1912
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Das Baurecht kann nicht auf weniger als dreißig und nicht auf mehr als achtzig Jahre bestellt werden.
Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins), so muß deren Ausmaß und Fälligkeit unabhängig von ungewissen künftigen Ereignissen bestimmt sein.
Anmerkung
Nach Abs. 2 sind Wertsicherungsklauseln unzulässig.
Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle BGBl. Nr. 258/1990 eingeführt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12023174
alte Dokumentnummer
N2191210057S