Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 86/1912
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.
Text
§ 9.Paragraph 9,
Bei Erlöschen des Baurechtes fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer. Gesetzliche Pfand- und Vorzugsrechte, die auf dem Baurecht haften, gehen auf das Grundstück über, sobald das Baurecht erlischt.
Mangels anderer Vereinbarung ist dem Bauberechtigten eine Entschädigung in der Höhe eines Viertelteiles des vorhandenen Bauwertes zu leisten.
Anmerkung
Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle BGBl. Nr. 258/1990
eingeführt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12023180
alte Dokumentnummer
N2191210063S