Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
I. Konkursordnung (KO).römisch eins. Konkursordnung (KO).
Erster Teil.
Konkursrecht.
Erstes Hauptstück.
Wirkungen der Konkurseröffnung.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
Wirkung der Konkurseröffnung.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Durch Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Lottogewinste und Spareinlagen bei der Postsparkasse gehören zur Konkursmasse.
(2)Absatz 2,Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der persönlichen Gläubiger zu verwenden, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger).
(3)Absatz 3,Aus dem Gesetze gebührende Unterhaltsansprüche können für die Zeit nach der Eröffnung des Konkurses im Konkurse nur geltend gemacht werden, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023242
alte Dokumentnummer
N2191429440S