Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Absonderungsrechte und ihnen gleichgestellte Rechte.
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Nach der Konkurseröffnung kann wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.
(2)Absatz 2,Zurückbehaltungsrechte sind im Konkurs wie Pfandrechte zu behandeln.
(3)Absatz 3,Soweit in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Gemeinschuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.
Schlagworte
Exekutionssperre, Pfandrecht
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023251
alte Dokumentnummer
N2191429449S