Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Bedingte Forderungen.
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, daß die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Dokumentnummer
NOR12023257
alte Dokumentnummer
N2191429455S