Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
c) Bestandverträge.
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Masseverwalter oder der Bestandgeber, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.
(2)Absatz 2,Ist der Bestandzins im vorhinein entrichtet worden, so wird die Kündigung des Bestandgebers erst mit dem Ablaufe der Zeit wirksam, für die der Zins bezahlt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023264
alte Dokumentnummer
N2191429462S