Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand gegeben, so tritt der Masseverwalter in den Vertrag ein. Eine aus dem öffentlichen Buche nicht ersichtliche Vorauszahlung des Bestandzinses kann dem Masseverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, nur für die Zeit eingewendet werden, bis zu der das Bestandverhältnis im Falle unverzüglicher Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten oder, in Ermangelung einer solchen, der gesetzlichen Kündigungsfrist dauern würde.
(2)Absatz 2,Jede Veräußerung der Bestandsache im Konkurse hat auf das Bestandverhältnis die Wirkung einer notwendigen Veräußerung.
Schlagworte
Bestandgeber, Grundbuch, Schadenersatz
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023265
alte Dokumentnummer
N2191429463S