Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Aufträge und Anträge.
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag erlischt mit der Konkurseröffnung.
(2)Absatz 2,Anträge, die vor der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner noch nicht angenommen worden sind, bleiben aufrecht, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.
(3)Absatz 3,An Anträge des Gemeinschuldners, die vor der Konkurseröffnung noch nicht angenommen worden sind, ist der Masseverwalter nicht gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023267
alte Dokumentnummer
N2191429465S