Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Anfechtungsgegner.
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung ist auch gegen den Erben zulässig.
(2)Absatz 2,Gegen einen anderen Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die gegen seinen Rechtsvorgänger begründete Anfechtung nur zulässig:
wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes Umstände bekannt waren oder bekannt sein mußten, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen;
wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht;
wenn er ein naher Angehöriger des Gemeinschuldners ist, es sei denn, daß ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen, weder bekannt waren noch bekannt sein mußten.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023279
alte Dokumentnummer
N2191429477S