Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen.
(2)Absatz 2,Für die Rangordnung der Ansprüche, die aus den Sondermassen zu befriedigen sind, gelten bei allen Veräußerungen im Konkurse die Vorschriften der Exekutionsordnung.
Schlagworte
EO, RGBl. Nr. 79/1896, Sondermassekosten
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023290
alte Dokumentnummer
N2191429488S