Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Gemeinschaftliche Konkursmasse
§ 50.Paragraph 50,
Soweit das Konkursvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche Konkursmasse, aus der die Konkursforderungen, unbeschadet der §§ 56 und 57, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind. Soweit das Konkursvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche Konkursmasse, aus der die Konkursforderungen, unbeschadet der Paragraphen 56 und 57, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind.
Anmerkung
ÜR: Art. XI § 8 Abs. 2, BGBl. Nr. 370/1982.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023291
alte Dokumentnummer
N2191429489S