Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Rechtsmittel.
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, angefochten werden.
(2)Absatz 2,Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konkurs eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
Schlagworte
Rechtsmittelbefugnis, Rechtsmittellegitimation
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023312
alte Dokumentnummer
N2191429510S